Uns erreichen seit einigen Tagen bereits erste Reklamationen und Fragen in unserer Buchhaltung zu gestellten Rechnungen. Da dies in den kommenden Tagen und Wochen vermutlich auf Grund der befristeten Reduzierung der Umsatzsteuer häufig vorkommen wird - möchten wir die Gelegenheit nutzen einige Antworten hier zu geben.
In den ersten Juni-Tagen war die Reduzierung der Mehrwertsteuer zunächst lediglich ein Koalitionsbeschluss zwischen CDU und SPD und später ein Beschluss des Bundeskabinetts - also unserer Bundesregierung.
Das auch in den Medien gebrauchte Wort "Beschluss" erzeugt dabei jedoch einen völlig falschen Eindruck, als sei es bereits Realität oder tatsächlich beschlossen. Zu diesen Zeitpunkten war es allenfalls eine Absichtserklärung zunächst des Koalitionsausschusses und dann der Regierung. Respektive ein Beschluss innerhalb der Gremien Koalitionsausschusses /Bundeskabinett dies zu Beabsichtigen.
Die Regierung kann die Absenkung der Umsatzsteuer gar nicht selbst beschließen - dies kann nur der Bundestag im Rahmen eines Gesetzes. Es ist auch in unserem Land üblich, dass Politiker viel beschließen wollen - und am Ende etwas völlig anderes bei der tatsächlichen Abstimmung der Gesetze herauskommt.
Der eigentliche rechtsgültige Beschluss ist von daher erst am 29.6. vom Bundestag und im Anschluss vom Bundesrat getätigt worden. Alles vorher waren lediglich Absichtserklärungen verschiedener Gremien.
Vor diesem Hintergrund waren die Rechnungen zum Tag der Erstellung bis einschließlich 29.6.2020 mit 19% zunächst korrekt von uns ausgezeichnet gewesen.
Entscheidend für die Festsetzung der korrekten Umsatzsteuersatzes ist nicht das Datum der Rechnungserstellung, auch nicht das Datum der vertraglichen Vereinbarung oder gar der Entgeltvereinnahmung (Überweisung / Lastschrift) - sondern das Datum der Leistungserbringung.
Bei Warenlieferungen ist dies der Zeitpunkt der Verschaffungs der Verfügungsmacht des Eigentumübergangs. Wir bei Portunity liefern Ihnen jedoch keine physikalische Waren sondern Dienstleistungen.
Bei solchen "sonstigen Leistungen und Werkleistungen" ist die Vollendung der Dienstleistung ausschlaggebend.
Bei einem jährlichen Vertrag mit einer jährlichen Abrechnung im Voraus ist die Vollendung der Dienstleistung damit am letzten Tag der Laufzeit erst erbracht. Damit ist der letzte Tag ausschlaggebend für die korrekte Festsetzung der Umsatzsteuer.
Des Weiteren ist zu beachten, ob es sich um eine Teilleistung handelt. Bei Teilleistungen ist der Teilleistungszeitraum maßgebend. Teilleistungen setzen voraus, dass eine nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise teilbare Leistung nicht als Ganzes, sondern in Teilen geschuldet und bewirkt wird. Eine Leistung ist in Teilen geschuldet, wenn für bestimmte Teile das Entgelt gesondert vereinbart wird.
Dies ist bei einigen Tarifen der Fall, wo wir zwar eine jährliche vertragliche Laufzeit vereinbart haben, aber z.B. halbjährlich, quartalsweise oder monatlich abrechnen.
Wir hoffen anhand dieser Beispiele plausibel und nachvollziehbar erläutert zu haben, warum im 2. Halbjahr 2020 manche Rechnungen mit 16% und manche mit 19% Umsatzsteuer von uns gestellt werden.
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27.01.2023
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