Das eine geschäftliche Website ein Impressum zur Anbieterkennzeichnung benötigt, hat sich wohl zwischenzeitlich rumgesprochen und verfestigt. Das also auf den eigenen Unternehmens-Seiten ein Punkt Impressum gehört, ist also klar. Inwieweit gilt dies allerdings auch für eine geschäftlich unterhaltene Fanpage auf der Plattform Facebook ?
Wird eine Fanpage wie eine eigenständige Website gesehen und ist dort ein Impressum notwendig ? Und wenn dies so ist, wo bringe ich ein solches am besten unter ? Diese Fragen möchte in diesem Blog-Beitrag aufrollen und versuchen zu beantworten. Obwohl es sich um ein rechtliches und deshalb eher trockenes Thema handelt, versuche ich da einfach mit gesunden Menschenverstand und aus Unternehmer-Perspektive ran zu gehen, damit man da schnell einen Hacken dran machen kann und sich wieder wichtigeren Handlungen widmen kann.
Vorweg ein Disclaimer:
Wir bei Portunity sind keine Anwälte und auch rechtlich nicht geschult. Dennoch muss ich mich als Unternehmer ständig mit rechtlichen Auflagen und bürokratischem Zeugs auseinander setzen. Dieser Artikel ist von daher auch keine Rechtsberatung - eine solche können weder meine Unternehmungen noch ich erbringen. Für verbindliche Antworten wenden Sie sich bitte an einen Anwalt Ihres Vertrauens. Dennoch versuche ich in diesem Artikel aus unternehmerischer Sicht zu der Fragestellung etwas Klarheit zu bringen. Ich versuche dies nach bestem Wissen und mit der gebotenen Sorgfalt - dennoch kann ich hier keine Garantien für Richtigkeit und Vollständigkeit geben.
Wie immer mein erster Griff: Google. Wenn man bei Google allerdings nach dieser Fragestellung sucht, stellt man nur allzu schnell fest: So richtig Klarheit gibt es dazu leider gar nicht. Es gibt einige, die eine Impressumspflicht bejahen - anderen scheint es egal zu sein oder sie argumentieren damit, dass Facebook als Plattform lediglich ein Impressum benötigt (dazu später noch mehr). Rechtlich abgeschlossene Urteile zur Impressumspflicht bei Facebook oder auch anderen sozialen Medien wie Twitter findet man nicht. Die Thematik scheint also noch so neu zu sein, dass es dazu schlicht noch keine Gerichtsentscheidungen gibt. Ein einfaches Ja oder Nein gibt es in dieser Frage also nicht.
Von daher muss man sich da wohl etwas ran pirschen: Eine Impressumspflicht gibt es in Deutschland schon seit 1997 und wurde im Laufe der Jahre immer wieder erweitert und verkompliziert - zuletzt zum 1.3.2007. Dabei traten an Stelle der alten Gesetze (Teledienstgesetz und Mediendienststaatsvertrag) neu das Telemediengesetz (TMG) sowie der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV). Relevant für die umgangssprachlich "Impressumspflicht" genannte Verpflichtung einer Anbieterkennzeichnung sind also wohl die Punkte §5 "Allgemeine Informationspflichten" im TMG sowie §55 im RStV.
Es wäre zu schön, wenn es so einfach wäre. Deshalb mischt auch noch die europäische Union (EU) mit. Aus der EU-Richtlinie 2006/123/EG entstand in der Umsetzung die "Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)". Was für ein Wort, wer denkt sich alleine diesen Käsenamen immer aus ? Auf jeden Fall scheint mir dieses Teil seit Mai 2010 rechtskräftig - und zwar parallel zu den beiden bereits bestehenden Gesetzen. Augenscheinlich enthält es aber primär Punkte, welche auch bereits im TMG stehen. Aber doppelt hält bekanntlich besser und die EU-Leute müssen sich ja auch mit was beschäftigen.
Neu scheint durch das DL-InfoV hingegen die Pflicht zu sein, auch die Berufshaftpflicht-Versicherung mit Anschrift zu benennen. Das war mir auch gänzlich neu:
aus der Verordnung im Bundesgesetzblatt 2010 (Teil I Nr. 11 vom 17:
März 2010, S. 267 ff):
§2 - stets zur Verfügung zu stellende Informationen
...
11) falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
...
Wichtig: Es ist zu unterscheiden zwischen einer Allgemeinen Betriebs-Haftpflichtversicherung und einer Berufs-Haftpflichtversicherung - letztere brauchen z.B. Anwälte, Ärzte, Ingenieure u.a. Berufsgruppen - Puh, betrifft uns also nicht. Man lernt ja echt nie aus. Vor allem aber: Es lebe der Bürokratie-Wahnsinn. Dreimal HOCH !
Soweit so gut. Alle drei Gesetze sind ansonsten allerdings derart allgemein gehalten (wie so immer bei Gesetzen), dass dort nicht speziell klärend auf soziale Medien eingegangen wird. Ja noch nicht mal von einer Website oder Homepage ist da die Rede. Stattdessen ist dort von Diensteanbietern und Telemedien die Rede. Diensteanbieter ist ja noch klar, dies ist der Betreiber - aber Telemedien ? Telemedien ist ein künstlicher Rechtsbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste - wozu natürlich viele Internetdienste fallen bzw. dann bei Bedarf und nach Auslegung zugerechnet werden können. So erhalten Anwälte und Richter auch noch was zu tun :) Die eigene Internet-Website aka umgangssprachlich "Homepage" genannt gehört zu den Teledienst-Medien übrigens durch diverse Urteile ganz klar zu.
Zurück zur Ausgangsfrage: Ob für Facebook-Fanpages eine Impressumspflicht besteht, da kommt es folglich darauf an ob eine solche Fanpage als geschäftsmäßig angebotener Telemedien-Dienst angesehen wird - oder nicht.
Recherchiert man da im Internet weiter, stößt man auf die These, dass nur eigenständige und in sich abgeschlossene Angebote Telemedien sein können. Aha. Dies würde also bedeuten, dass die gesamte Plattform Facebook (also alles unter facebook.com) ein Telemedien-Dienst und damit Impressumspflichtig wäre. In der Tat findet man ganz unten auch auf jeder Facebook-Seite den Punkt "Impressum" mit entsprechenden Angaben von der "Facebook Inc". Sind also die einzelnen Profile von Nutzern und die Fanpages von Unternehmen damit lediglich als Unterseiten von Facebook anzusehen und von der Impressumspflicht damit befreit bzw. durch das Impressum von Facebook mit abgedeckt ? Wirklich ?
Nein, wohl eher nicht. Denn so einfach ist es leider dann doch nicht. Denn es gibt Analogien auch auf andere Plattformen mit Unterseiten die bereits Gegenstand von Abmahnungen und Gerichtsprozessen waren:
Ich denke im Kontext dieser Überlegungen ist es entscheidend, inwieweit es sich bei den Facebook-Profilen und -Fanpages
Da ich beide Punkte bei einer öffentlichen Fanpage eines Unternehmens oder Produktes als möglicherweise erfüllt ansehen muss, sehe ich von daher eine Impressumspflicht bei geschäftlichen Facebook-Fanpages ebenfalls als gegeben an. Zumal man eine als Unternehmen genutzte Facebook-Fanpage auch ganz einfach als zweite Firmen-Homepage ansehen kann - es wird auf IT-Kongressen ja sogar bereits diskutiert inwieweit eine Facebook-Fanpage nicht sogar eine Unternehmens-Website ersetzen kann (siehe mein Blog-Beitrag "Unternehmens-Homepage VS Facebook-Page ?" dazu). Und dass die Homepages eines Unternehmens der Anbieterkennzeichnung in Form eines Impressums unterliegt, ist wohl unumstritten.
Selbst wenn man dies nun nicht so sieht wie ich und eine Impressumspflicht nicht für gegeben hält: Möglicherweise sehen dies Abmahnvereine, Abmahnanwälte oder schlicht Mitbewerber eben doch so. Und letztendlich ist die Erstellung eines Impressums weniger Arbeit und kostengünstiger - als später eine Abmahnung oder mehr bearbeiten zu müssen. Wenn man also auf Nummer sicher gehen will stellt sich von daher nur noch die Frage: Wo und wie bekomme ich auf meiner Facebook-Fanpage ein Impressum unter ?
Facebook selber bietet dazu meiner Meinung nach derzeit kaum gute Möglichkeiten von Haus aus. Es gibt die Möglichkeit in der Info-Seite oder im Profil einen Link zu setzen. Dabei ist jedoch zu beachten: Einen Link auf die eigene Website reicht möglicherweise nicht - wenn dann sollte er schon direkt auf die Impressumsseite verweisen. Hintergrund ist, dass das Impressum leicht und schnell zugänglich sein muss.
Elegant und praxistauglich sind diese Möglichkeiten von Haus Facebook aus jedoch nicht: Wird der Link lediglich auf einer Unterseite der Fanpage platziert - ist ebenfalls fraglich inwieweit die gesetzliche Auflage "leicht erkennbar und erreichbar" erfüllt ist und der Link vom Nutzer überhaupt gefunden werden kann. Außerdem will man auf der Profilseite ja den Platz normalerweise auch sinnvoller nutzen und sein Unternehmen darstellen - und nicht behördlichen Auflagen frönen. Viele andere Möglichkeiten sind derzeit auch in den vielen Ankündigungen und Hinweisen von Facebook auf Neuerungen nicht sichtbar oder erkennbar. Schade eigentlich.
Bleibt die etwas aufwändigere aber dafür deutlich elegantere und vor allem sichererste Methode: Man kann die eigene Facebook-Page auch um eigene Menüpunkte ergänzen (historisch auch oft noch Facebook-Tab oder App genannt). Hierzu benötigt man allerdings externen Speicherplatz (Webspace / Webhosting) welcher zudem SSL-verschlüsselt bereitgestellt sein muss und wo man das Impressum ablegt. Die Speicheradresse (URL) registriert man bei Facebook einmalig als App und kann diese dann der Facebook-Fanpage als eigenen neuen Menüpunkt hinzufügen. Technisch wird dies seitens Facebook dann via IFrame gelöst.
Screenshoot: FaceEditor im Einsatz.
Diese Lösung hört sich komplizierter an als es ist - zu mindestens wenn man eine fertige und optimierte Lösung dafür verwendet. An dieser Stelle sei am Ende meines Artikels deshalb etwas Werbung für eines unserer Produkte erlaubt mit dem sich dieser Weg einfach abbilden lässt: Mit unserem Faceeditor erhalten Sie einen Editor für Ihre Facebook-Fanpage - mit welchem Sie nicht nur ein Impressum erstellen können, sondern gleich auch noch eine Landing- / Welcome-Page und oder Marketing-Seiten / -Aktionen auf Ihrer Fanpage erstellen und selber pflegen können. Ganz ohne Programmierkenntnisse, bequem via sogenannten Content-Management-System (CMS) und einfachem Editor.
Ich sehe es so, dass man auf einer geschäftlich betriebenen Facebook-Fanpage ein Impressum mit den üblichen Angaben vorhalten sollte. Dies ist zwar rechtlich noch nicht abschließend geklärt - es ist aber davon auszugehen, dass früher oder später Abmahnanwälte oder Mitbewerber sich fehlende Anbieterkennzeichnungen dazu zunutze machen werden Unternehmern Steine in den Weg zu schmeißen - und / oder abzukassieren. Dies kostet dann auf der einen Seite unnötiges Geld - aber noch ärgerlicher finde ich dann in solchen Fällen immer die Zeit die einem als Unternehmer entzogen wird. Ein bestehendes Impressum von der eigenen Firmen-Website auf der Facebook-Fanpage hinzuzufügen kostet maximal 20-30 Minuten und deutlich < 100 Euro / Jahr - eine evtl. Abmahnung oder Einstweilige Verfügung ein vielfaches von beidem.
Von daher ist man mit etwas Vorsorge auf der sicheren Seite und kann sich wieder wichtigeren Dingen wie dem Marketing zuwenden. Facebook bietet hier von Haus aus allerdings noch nicht sehr viele Möglichkeiten der deutschen bzw. europäischen Rechtsprechung Genüge zu tun. Mit einem fertig gehosteten Produkt wie unserem Facebook-Addon FaceEditor haben Sie jedoch eine elegante und schnelle Lösung, mit welcher Sie nicht nur die Impressums-Thematik lösen - sondern auch noch ein schönes Erweiterungs-Tool für Ihre Fanpage. Damit kann die Anzahl an Fan's und Followern auch noch gleich erhöht werden - ohne Sorge um fehlendes Impressum.
27.01.2023
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